Satzung des Vereins

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Allgemeine Vertretungsregelung
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Selbstlosigkeit
§ 5 Verbandszugehörigkeit
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
§ 14 Einnahmen
§ 15  Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Erkner, den 08. März 2008


Satzung des Anglervereins „Neuseeland-Erkner“ e.V.

gemäß § 60 der Abgabenordnung [1]


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen Anglerverein „Neuseeland-Erkner“ e.V.
(2) Der Anglerverein „Neuseeland-Erkner“ e.V., im Folgenden mit „Verein“ bezeichnet,  hat seinen Sitz in Erkner.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt (Oder) unter VR 2739 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Allgemeine Vertretungsregelung

Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB [2] (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes, dieser Vorstandsmitglieder allein.

Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis

(2.1)   1. Vorsitzender

Name, Vorname,

(2.2)    2. Vorsitzender

  Name, Vorname,

(2.3)      Schatzmeister

  Name, Vorname,

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung [1], [3].


(2) Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, für ein waidgerechtes Angeln einzutreten, sich von den Grundsätzen des Umwelt- und Naturschutzes leiten zu lassen und sich für die Erhaltung und Schaffung aquatischer (Wasser-) Lebensräume zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen [4].

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– aktive Mitarbeit bei der Lösung von Natur- Umwelt-, Gewässer-, Landschafts- und Tierschutzfragen,

– Förderung eines waidgerechten und umweltbewussten Verhaltens sowie einer waidgerechte Ausübung des Angelns zum aktiven Schutz des Fischbestandes, der Natur, der Gewässer und Uferzonen sowie der Landschaft,

– Hege und Pflege der im und am Gewässer vorkommenden Tierarten und Pflanzen im Rahmen des Fischerei- und Umweltrechts,

– Förderung und Pflege aller Formen des Angelns im Rahmen des Tierschutzgesetzes sowie Förderung des Casting- Sports,

– durch Vermittlung der Grundkenntnisse des Angelns und den Gebrauch der Angelgerätschaften leistet der Verein einen wichtigen Beitrag zur Erziehung unserer Jugend, zur Liebe der Natur und Achtung der Wasser- und Tierwelt,

  der Verein ist satzungsgemäß tätig für die Förderung der Kinder und Jugendlichen, er will sie an das Vereinsleben heranführen, sie mit dem Sinn eines waidgerechten und umweltbewussten Verhaltens sowie mit dem Heimatgedanken bekannt machen, ihnen Wege zu aktiver Freizeitgestaltung aufzeigen und sie von der Straße und von Drogen fernhalten.

(4) Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch Unterstützung älterer Menschen, Rentner, Behinderter und Hilfebedürftiger aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes sowie dadurch, ihre Sorgen und Nöte zu erfahren und ihnen mit Rat und Tat zu helfen.

(5) Der Verein wird  satzungsgemäß nach außen wirksam durch die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, ist offen für Treffen und Gesprächsrunden für die Bevölkerung und aktiv tätig für die Erhaltung und Verschönerung der Umgebung und den Schutz der Umwelt.

(6) Mittel zur satzungsgemäßen Gestaltung des Vereinslebens und zu dessen Wirksamkeit  in der Öffentlichkeit sind u. a.

– Durchführung von Informationsveranstaltungen,

– Durchführung der Tage der offenen Tür,

– Teilnahme an gemeinnützigen Veranstaltungen  der Stadt und  des Landes Brandenburg,

– Durchführung von und Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungslehrgängen,

– Veröffentlichungen zum Vereinsleben.

(8) Zur Untersetzung der Satzung regeln Ordnungen das Vereinsleben und geben Hinweise zur deren Umsetzung.


§ 4 Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(5) Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Diese Verwendung schließt auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen, ein. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des „Deutschen Anglerverbandes“ e.V., im Folgenden mit „DAV“ bezeichnet.

Der Verein und seine Mitglieder unterliegen der Satzung des DAV [4].


§ 6 Mitgliedschaft


(1) Dem Verein gehören an

aktive Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen,

Ehrenmitglieder, die am Vereinsleben teilnehmen und den Zweck des Vereins besonders gefördert haben,

Fördermitglieder, die den Verein fördern. 

(2) Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Für minderjährige Personen muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag für die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestätigung durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen. Der Antragsteller kann verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung endgültig über seinen Antrag entscheidet.


(6) Jedes neu aufgenommene Mitglied hat grundsätzlich eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Von der Zahlung einer Aufnahmegebühr sind befreit

DAV- Mitglieder aus anderen Vereinen,

ehemalige Mitglieder des Anglervereins „Neuseeland-Erkner“ e.V., ausgenommen früher ausgeschlossene ehemalige Mitglieder.

Ausnahmen werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossen wird.


(7) Die Mitgliedschaft endet durch

Austritt,

Ausschluss,

Tod.

(8) Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und kann jederzeit erfolgen. Das Mitglied unterliegt solange der Satzung, den Beitragspflichten und der Erfüllung offener Forderungen, bis der schriftliche Antrag beim Vorstand eingegangen und bestätigt ist. Der Antrag ist vom Vorstand in einer Frist von 14 Tagen zu bearbeiten.


(9) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vorgenommen werden, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Satzung verstoßen hat und den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

(10) Ein Ausschluss ist auch dadurch begründbar, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt. Regelungen zu den Zahlungsverpflichtungen enthält die Beitragsordnung.

(11) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Begründung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Ausgeschlossene Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen und verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss entscheidet.

(12) Bei Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied keine, sich aus der Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Ansprüche an den Verein. Es hat insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder anderen Zuwendungen (z.B. Spenden).

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt

alle Flächen, Räume und Einrichtungen zu nutzen, ausgenommen sind solche Räume und Einrichtungen, die auf der Grundlage von Beschlüssen nur für einen eingeschränkten Personenkreis  vorgesehen sind (entsprechende Festlegungen werden in der Grundstücksordnung geregelt,),

am Vereinsleben des DAV im Rahmen der Satzung der Landesverbandsordnung und der Organisationsregeln teilzunehmen,

an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei der Bildung der Organe des Vereins mitzuwirken,

– Vorschläge für die Gestaltung des Vereinslebens zu unterbreiten und an deren Verwirklichung mitzuwirken.

(2) Stimmenberechtigt sind alle Mitglieder.

(3) Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr sind als Vorstandsmitglieder wählbar.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind an die Satzung, und an die dazu erlassenen Ordnungen und Beschlüsse der Organe des Verbandes (DAV) und des Anglervereins „Neuseeland-Erkner“ e.V. gebunden.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Räume, Flächen und Einrichtungen des Vereins zu erhalten und zu schützen sowie bei deren Vervollkommnung mitzuwirken.  Entsprechende Festlegungen werden in der Grundstücksordnung geregelt.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge termingerecht zu zahlen.

§ 9 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und zur Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.


§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem geschäftsführenden Vorstand (gem. § 2 der vorliegenden Satzung)

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schatzmeister

und dem erweiterten Vorstand

Kassierer

Schriftführer

Sport- und Gewässerwart

Jugendwart

Jugendübungsleiter

Platzwart 1

Platzwart 2

(2) Die im § 2 der vorliegenden Satzung enthaltene „Allgemeine Vertretungsregelung“ wird ergänzt bzw. eingeschränkt durch folgende Regelung:

Bei Verträgen oder anderen Erklärungen sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die den Verein mit mehr als 1000,- EUR belasten, vertreten der 1. und zweite Vorsitzende oder ein Vorsitzender und der Schatzmeister den Verein.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der vorliegenden Satzung des Vereins, der Satzung des DAV und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung und zur Förderung des Vereinszwecks Ausschüsse für bestimmte Aufgaben zu bilden. Beschlüsse zur Arbeitsweise der Ausschüsse fasst der Vorstand. Beispiele für Ausschüsse sind Revisionskommission, Schlichtungskommission und Festausschuss.


(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(6) Der Vorsitzende wird vom neu gewählten Vorstand in seiner ersten konstituierenden Sitzung gewählt. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus, so ist der verbliebene Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

(10) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(11) Vorstandssitzungen finden in der Regel nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal statt.

(12) Der Vorstand kann zur Regelung bestimmter Fragen entsprechende Ordnungen beschließen. Die Information dazu erfolgt in der darauf folgenden Mitgliederversammlung.

(13) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie  ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich informiert wurden bzw. der Termin im Vereinskalender des laufenden Jahres bekannt gegeben wurde und die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher öffentlich im Vereinshaus bekannt gemacht wurde.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Dazu bestellt sie zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(7) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei wiederum gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(8) Die Mitgliederversammlung

wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren,

wählt zwei Kassenprüfer,

entlastet den Vorstand nach Abgabe des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts,

berät über und entscheidet wesentliche Angelegenheiten des Vereins,

entscheidet über Anträge von Mitgliedern und über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstands,

entscheidet Änderungen der Satzung,

entscheidet Gebührenbefreiungen,

entscheidet Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

ernennt Ehrenmitglieder,

entscheidet über die Auflösung des Vereins.

(9) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen.

(11) Für Beschlüsse zur Satzungsänderung müssen mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für den Beschluss stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und die Mitglieder in einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen die Möglichkeit erhalten, den Satzungsentwurf zu studieren und Änderungswünsche einzureichen. Dazu wird der Satzungsentwurf im Vereinshaus ausgelegt.

(12) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(13) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter oder versammlungsleitenden Vorsitzenden sowie vom  Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 14 Einnahmen

(1) Der Verein kann Einnahmen [3] haben aus

dem steuerfreien ideellen Bereich

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,

Spenden (Sach- und Geldspenden), Schenkungen,

Zuschüsse von öffentlichen Körperschaften für gemeinnützige Zwecke (Stadt, Land usw.),

der steuerfreien Vermögensverwaltung

Vermietung

Sparguthaben

dem steuerfreien Zweckbetrieb

Ausspielungen (Tombola, Losverkauf u. a.) zu ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken (Behördengenehmigung erforderlich),

dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betrieb

Dienstleistungen

Vereinsgaststätte.

(2) Die Einnahmen des Vereins sind ordnungsgemäß zu belegen und nachzuweisen. Einzelheiten dazu legt der Vorstand fest.

(3) Die Kasse ist jährlich zweimal durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Berichte über die Kassenprüfungen sind den Mitgliedern in den Mitgliederversammlungen zur Kenntnis zu geben.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den DAV (gemeinnützige Einrichtung), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der „Kreisanglerverband Fürstenwalde Land“ e.V.


Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08. März 2008 beschlossen.

Grundlagen

[1] Abgabenordnung (AO)  vom16. März 1976 (BGBl. I, S. 613; 1977 I, S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3794)

[2] Bürgerliches Gesetzbuch BGB vom 18. August 1996 Neufassung vom 2.Januar 2002

§ 26 Vorstand; Vertretung

[3] „Vereine und Steuern“, Broschüre 6. überarbeitete Auflage 2006

[4] „Satzung des Deutschen Anglerverbandes“ e.V., 

geändert: 29.04.2006, Registereintragung: 01.Juni 2006

[5] Mustersatzung für einen eingetragenen Verein

[6] Satzung des Anglervereins „Neuseeland-Erkner“ e.V. vom 17. März1991