Angeln ohne Fischereischein in Brandenburg

Im Rahmen des Bürokratieabbaus wurde in Brandenburg das Fischereirecht geändert und damit vereinfacht. Nun darf jeder nach Entrichtung verschiedener Gebühren ohne Prüfung auf Friedfische angeln.
Der nachfolgenden Text soll eine Informationsquelle zum Umgang mit dem neuen Fischereigesetz und seinen untergeordneten Rechtsvorschriften dienen. Er soll ein Wegweiser für Neueinsteiger und Wiedereinsteiger sein und beantwortet viele Fragen rund ums Angeln.

Dieser Text hat nur informativen Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Zusammenfassung

Seit 1. August 2006 ist das Angeln ohne vorherige Prüfung auf Friedfische möglich. Es dürfen zum Friedfischangeln 2 Handangeln verwendet werden. Die Fischereischeine A und B, der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein werden nicht mehr ausgegeben. Bereits ausgegebene Scheine bleiben bis zum Ablauf gültig. Es wird zukünftig nur noch einen Fischereischein geben mit dem, nach abgelegter Prüfung, auf Raubfisch oder Salmoniden geangelt werden darf.

Auch ohne Prüfung muss der Angler alle relevanten Rechtsvorschriften kennen und sich daran halten. Er muss insbesondere über nachfolgende Kenntnisse verfügen oder sich diese Eigenverantwortlich aneignen:

    – Umgang mit gefangen Fischen (das waidgerechte Töten, Hältern usw.)

 

    – Schonzeiten und Mindestmaße von Fischen

 

    – Umwelt- und Naturschutz (hier insbesondere: Müllentsorgung)

 

    – Benutzung von Fanggeräten

Eine Nichtbeachtung der rechtlichen Bestimmungen kann strafrechtliche Konsequenzen haben und mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Was muss ich tun, um auf Friedfische in Brandenburg angeln zu dürfen?

Als erstes ist eine Fischereiabgabe zu leisten. Als Nachweis erhält man eine Fischereiabgabemarke, die in ein Nachweisheft einzukleben ist. Die Fischereiabgabe kann für ein Jahr in vielen Angelläden, bei Anglerverbänden, den unteren Fischereibehörden usw. geleistet werden. Dort erhält man i.d.R. auch das Nachweisheft. Die Fischereiabgabe beträgt für Erwachsene 12 Euro, für Kinder zwischen 8 und 18 Jahren 2,50 Euro und gilt für Kalenderjahr. Es besteht auch die Möglichkeit die Fischereiabgabe für fünf Jahre zu leisten, sie beträgt dann 40 Euro. Dies ist aber nur direkt bei den unteren Fischereibehörden möglich. Nun hat man die grundsätzliche Erlaubnis erlangt in Brandenburg auf Friedfische angeln zu dürfen.

Was noch fehlt ist eine Genehmigung zum Angeln an/auf dem jeweiligen Gewässern. Diese (privatrechtliche) Genehmigung wird durch den jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten (Fischer) oder Pächter des Gewässers in Form einer Angelkarte (Erlaubnisvertrag) erteilt. Diese Angelkarte kann direkt beim Fischer oder Pächter erworben werden, oftmals werden Angelkarten auch in Angelläden in der Umgebung des Gewässers verkauft. Diese Angelkarte ist ein Vertrag zwischen dem Angler und dem Fischer oder Pächter. Auf der Angelkarte sind die Vertragbedingungen, wie Gültigkeitsdauer, Gewässer, wenigstens auszugsweise aufgeführt.

Hat man die Fischereiabgabe geleistet und eine entsprechende Angelkarte erworben kann es losgehen.

Was ist eine Friedfischangel?

Die Friedfischangel besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle sowie einem einschenkligen Haken. Charakteristische Köder sind beispielsweise Teig, Boilies, Rot-, Mist- oder Tauwurm, Mais, Maden oder andere pflanzliche oder tierische (wirbellose!) Köder.
Wird das Fleisch von Wirbeltieren oder Krebsen als Köder verwendet, so gilt das Gerät als Friedfischangel, wenn der verwendete Haken die Größe 8 (Bogenweite 2 cm) der internationalen Skala nicht überschreitet, sonst als Raubfischangel. Hierzu unbedingt die Hinweise auf der Angelkarte beachten, da dort häufig bestimmte Köder ausgeschlossen sind.
Die Unterscheidung Raubfisch- oder Friedfischangel wird durch die Angelmontage, dem Köder und dem erwarteten Zielfisch getroffen. Hier besteht auch die Schwierigkeit beim Angeln mit Fleisch von Wirbeltieren oder Krebsen, da der Übergang Raubfisch/Friedfisch hier fließend ist. Weitere Hinweise im Abschnitt Kontrolle durch Fischereiaufseher.

Das Verwenden einer Mormyschka-Angel wird auch dem Friedfischangeln zugerechnet wenn der einschenklige Haken nicht die Größe 8 nicht überschreitet.

Darf ich auch nachts angeln?

Grundsätzlich hat man mit dem Entrichten der Fischereiabgabe auch die Berechtigung erworben, nachts zu angeln. Ob das Nachtangeln an dem jeweiligen Gewässer erlaubt ist und zu welchen Bedingungen obliegt der Entscheidung des Fischers oder des Pächters. Zum Nachtangeln muss eine Angelkarte erworben werden, auf der die Berechtigung zum Nachtangeln ausdrücklich vermerkt ist. Auch hier sind die Hinweise auf der Angelkarte unbedingt zu beachten.

Kontrolle durch Fischereiaufseher

Die Grundlage für den Einsatz von Fischereiaufsehern ist das Brandenburger Fischereigesetz. In diesem ist festgeschrieben, dass Fischereiaufseher bestellt werden müssen. Sie sollen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei überwachen. Um dies tun zu können, sind Sie mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet. So dürfen Sie beispielsweise Grundstücke zum Zwecke der Kontrolle betreten und befahren, verbotenes Angelgerät beschlagnahmen und Verwarnungsgelder bei Ordnungswidrigkeiten erheben. Auf Verlangen sind Fischereischeine, der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe und Angelkarten vorzuzeigen. Weiterhin sind Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern auf Verlangen vorzuzeigen. Fischereiaufseher müssen sich mit Dienstausweis und Dienstabzeichen ausweisen.

Hinweis: Auch die Polizei ist berechtigt Kontrollen durchzuführen. Diese dürften sich allerdings auf die Überprüfung von Fischereischein, Fischereiabgabe und Angelkarte beschränken. Die Kontrolle von Fanggeräten und Fischen dürfte mangels Kompetenz und unklarer Rechtslage eher selten erfolgen.

Aufgrund häufig anders lautender Meinungen hier ein Auszug aus dem BbgPolG:

§ 14 – Prüfung von Berechtigungsscheinen
„..die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen…“.

Häufige Fragen:

Ich habe mit meiner Friedfischangel einen Zander gefangen, darf ich den behalten?

Theoretisch ja, wenn der Zander das Mindestmaß erreicht hat. Praktisch ergeben sich einige Schwierigkeiten.
Finden sich bei einer Kontrolle (auch in Fahrzeugen) Köder oder Fanggeräte, welche für die Raubfischangelei charakteristisch sind, wird es schwierig glaubhaft darzustellen, dass der Fang mit der Friedfischangel gemacht wurde.
Weiterhin kann der Raubfisch durch den Fischereiaufseher beschlagnahmt werden, da keine Berechtigung zum Raubfischfang vorliegt. Dies könnte aber allenfalls bei einer Häufung von außergewöhnlichen Fängen der Fall sein: mehrere Hechte, Zander, wo ein also ein begründeter Verdacht der unerlaubten Raubfischangelei vorliegt. Bei Einzelfischen ist eine Beschlagnahmung nicht zu erwarten.

Werden BarscheAaleRapfen o.ä. gefangen, sind dagegen keine Schwierigkeiten zu erwarten, da diese Fische bekanntermaßen auch auf klassische Friedfischköder gefangen werden können.

Entscheiden ist immer, dass das Fanggerät die Merkmale einer Friedfischangel aufweißt, fängt man dann einen Raubfisch fällt das unter die Rubrik Anglerglück und es braucht sich niemand über einen Barsch oder Rapfen Sorgen zu machen.

Darf ich mehr als zwei Angeln mit an/ auf das Gewässer mitführen?

Ja, das Mitführen von Reserveangeln ist gestattet, wenn es sich dabei nicht um fangfertige Fischereigeräte handelt, also ohne Haken und Köder.

Hinweis: Das Mitführen von fangfertigen Angeln an/ auf oder in Gewässern für die man keine Angelberechtigung besitzt ist verboten. Das gilt auch für den Weg der beispielsweise mit dem Boot zum Angelgewässer zurückgelegt wird.

Darf ich zum Erreichen des Angelgewässers mit einem motorisierten Fahrzeug gesperrte Waldwege benutzen?

Nein, die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Straßen und Wege zu erfolgen. Existieren keine öffentlichen Verkehrswege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Die Benutzung von gesperrten (Wald) Wegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet.

Literaturhinweise:

Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) mit Stand vom 28.06.2006
Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) mit Stand vom 29.06.2004
Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) mit Stand vom 16.06.2006
Verordnung über amtlich verpflichtete Fischereiaufseher mit Stand vom 08.09.1994
Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe mit Stand vom 02.08.2006
Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. mit Stand 2004